Ein Internetanbieter von Fotobüchern warb für seine Dienstleistungen u.a. in der Form, dass er auf den Internetseiten von Handelspartnern „Gutscheine“ für seine Fotobücher anbieten ließ. Ein Internetnutzer verkaufte mehrere dieser Gutscheine, die er vorher heruntergeladen hatte, über die Handelsplattform eBay. Der Anbieter sah darin u.a. einen Verstoß gegen sein Markenrecht und gegen die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe.
Dem folgte das Landgericht Hamburg nicht und wies die Klage ab. In der Weiterveräußerung von frei zugänglichen Internet-Gutscheincodes unter Verwendung des Markenzeichens des Gutscheinausgebers sah das Gericht weder eine Verletzungshandlung nach dem Markengesetz noch einen Wettbewerbsverstoß gegen das Lauterkeitsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteil des LG Hamburg vom 30.06.2011
Aktenzeichen: 327 O 837/10
GRURPrax 2011, 470
WRP 2012, 122