Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Will der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag nach Ausgleich seiner Forderung weiterverfolgen, genügt zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes auch, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war. Die Glaubhaftmachung fortbestehender Zahlungsunfähigkeit setzt daher nach Ausgleich der Forderung des hier antragstellenden Sozialversicherungsträgers nicht stets voraus, dass dieser neue Tatsachen vorträgt, die für eine auch nach dem Forderungsausgleich noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen.
Beschluss des BGH vom 18.12.2014
Aktenzeichen: IX ZB 34/14
ZInsO 2015, 301
DB 2015, 303