Ein Gebrauchtwagenhändler mit Sitz in Italien erwarb von einem deutschen Händler einen in Deutschland gestohlenen Pkw. Beide Händler hatten beim Ankauf keine Kenntnis davon, dass der Wagen gestohlen war. Der italienische Händler verkaufte das Fahrzeug an einen gutgläubigen Kunden in Italien weiter. Als der Diebstahlwagen von den Behörden ausfindig gemacht werden konnte, wurde er durch Sicherheitskräfte beschlagnahmt. Der italienische Händler musste daraufhin den Kaufpreis an seinen Kunden zurückzahlen. Dementsprechend verlangte er Schadensersatz von seinem deutschen Händlerkollegen.
Das Oberlandesgericht München gab der Klage des Italieners in vollem Umfang statt. Dem italienischen Gebrauchtwagenhändler steht gegen den deutschen Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der auch den entgangenen Gewinn umfasst. Der Verkäufer kann sich dabei auch nicht unter Verweis auf seine Gutgläubigkeit beim Ankauf des Pkws entlasten.
Urteil des OLG München vom 05.03.2008
Aktenzeichen: 7 U 4969/06
OLGR München 2008, 519
DAR 2008, 590