Verkauft ein Vertragshändler einen gebrauchten Pkw an einen gewerblichen Wiederverkäufer, muss er – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – diesen ungefragt darauf hinweisen, dass der ursprüngliche Käufer des Wagens nach acht vergeblichen Reparaturversuchen vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Verschweigt er diese „Mängelhistorie“, macht er sich gegenüber dem Erwerber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) schadensersatzpflichtig.
Urteil des OLG Frankfurt vom 19.05.2011
Aktenzeichen: 12 U 152/09
DAR 2011, 525