Hat sich der Betreiber einer Internetseite in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, einen bestimmten Inhalt nicht mehr zu veröffentlichen, genügt es nicht, wenn er die beanstandeten Inhalte von seiner Seite löscht. Er muss vielmehr darüber hinaus aktiv werden und wenigstens bei Google als gängigste Suchmaschine überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine abrufbar sind. Erst nach Löschung aus dem Google Cache (Puffer-Speicher) ist weitgehend sichergestellt, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Unterlässt der Verpflichtete diese Maßnahme, hat er die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der in der Unterlassungserklärung bezeichnete Inhalt weiterhin über eine Suchmaschine angezeigt wird.
Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015
Aktenzeichen: 13 U 58/14
WRP 2015, 475-477 (Leitsatz und Gründe)
K&R 2015, 331