Die Parteien eines befristeten Gewerbemietverhältnisses vereinbarten anlässlich dessen vorzeitiger Beendigung in einem Vergleich, dass der Vermieter auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mietausfalls bis zur Neuvermietung und wegen nicht geleisteter Schönheitsreparaturen verzichtet, sofern der Mieter die bestehenden Mietschulden in Höhe von 9.000 Euro bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachbezahlt. In der Folgezeit überwies der Mieter in mehreren Raten insgesamt 8.000 Euro an den Vermieter. Die letzte Rate von 1.000 Euro ging jedoch um 16 Tage verspätet beim Vermieter ein. Dieser sah sich an den Verzicht auf die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche nicht mehr gebunden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab ihm Recht. Weder die Höhe noch die Zeitdauer der Zahlungsverzögerung waren so geringfügig, dass es für den Vermieter als unverhältnismäßig anzusehen gewesen wäre, sich auf den festen Zahlungszeitpunkt zu berufen. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist hätte daher allenfalls dann als treuwidrig angesehen werden können, wenn zugunsten des säumigen Mieters besondere Umstände vorgelegen hätten, etwa wenn dieser ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung der ihn treffenden Leistungspflicht gehindert gewesen wäre. Da Derartiges nicht vorlag, war der Vermieter berechtigt, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 27.10.2010
Aktenzeichen: 3 U 155/09
MietRB 2011, 106