Kommt es bei einem Zubringerflug mit der Fluggesellschaft A zu einer geringfügigen Verspätung infolge derer ein Fluggast seinen Anschlussflug mit der Fluggesellschaft B verpasst und dadurch den Zielort mit erheblicher Verspätung erreicht, stellt sich die Frage, ob der Fluggast die Fluggesellschaft A auf Zahlung des Ausgleichanspruchs in Anspruch nehmen kann.
In dem konkreten Fall hatte der Zubringerflug 20 Minuten Verspätung, was wegen Nichterreichen des Anschlussflugs letztlich zu einer Verspätung von 14 Stunden führte. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage gegen die Fluggesellschaft A mit der Begründung ab, sie habe den Anschlussflug nicht durchgeführt und auch keinen Einfluss auf die Koordination der Flüge gehabt. Der Bundesgerichtshof meinte, dass die vorliegende Konstellation gerichtlich noch nicht entschieden sei und legte nunmehr dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Rechtsfrage vor:
„Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?“. Angesichts der großen praktischen Bedeutung der Frage, wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet.
Beschluss des BGH vom 19.07.2016
Aktenzeichen: X ZR 138/15
DAR 2016, 583