Ein Wohnungsmieter war in Verdacht geraten, unerlaubt mit Betäubungsmitteln zu handeln. Bei einer Hausdurchsuchung, bei der die Wohnungstür aufgebrochen wurde, fand die Polizei jedoch lediglich 26 Gramm Marihuana. Der Mann wurde schließlich vom Vorwurf des Rauschgifthandels freigesprochen. Der Vermieter verlangte nun von dem Mieter den Ersatz der durch den gewaltsamen Aufbruch beschädigten Tür, was dieser ablehnte.
In letzter Instanz bekam der Mieter Recht. Die vorgefundene geringe Menge an Marihuana hätte eine Wohnungsdurchsuchung nicht gerechtfertigt. Daher fehlte es am Ursachenzusammenhang zwischen dem Besitz des Rauschgifts und der Beschädigung der Wohnungstür.
Hinweis: Ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Vermieters gegen das Bundesland als Träger der Polizei war nicht Gegenstand des Verfahrens. Einen solchen Anspruch hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall bejaht (AZ: III ZR 253/12).
Urteil des BGH vom 14.12.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 49/16
NZM 2017, 144