Ein so genannter Werbeagent, der als selbstständig Tätiger mit potenziellen Versicherungskunden in einem ersten Gespräch nur deren gegenwärtige Versicherungssituation und ähnliche Daten aufnimmt und mit ihnen Gesprächstermine für seinen Auftraggeber vereinbart, erbringt lediglich Unterstützungsleistungen für die der Versicherung obliegenden Aufgaben, die nicht nach § 4 Nr.11 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind.
Urteil des BFH vom 06.09.2007
Aktenzeichen: V R 50/05
DstRE 2008, 131