Nach herrschender Rechtsprechung und der Neuregelung des Wettbewerbsrechts im Juli 2004 sind Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich unzulässig und damit wettbewerbswidrig, sofern der Empfänger der Zusendung nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent durch sein Verhalten zugestimmt hat. Wie ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall zeigt, kann nicht aus jeder vorangegangenen Geschäftsverbindung auf eine mutmaßliche Zustimmung des Angerufenen geschlossen werden.
So hielten es die Bundesrichter für unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn ein Internet-Suchmaschinenbetreiber unaufgefordert bei Unternehmen anruft, um dafür zu werben, einen bislang kostenlosen Eintrag in einen erweiterten, aber entgeltlichen umzuwandeln. Das kontaktierte Unternehmen war nämlich bei weiteren 450 Suchmaschinen kostenlos eingetragen. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe der anderen Anbieter zu empfindlichen Störungen im Betriebsablauf des Unternehmens geführt.
Urteil des BGH vom 20.09.2007
Aktenzeichen: I ZR 88/05
BGHR 2008, 246
RDV 2008, 68