Wird ein Unternehmen wegen unaufgeforderter und damit unzulässiger Werbeanrufe oder Werbe-E-Mails von Verbrauchern auf Unterlassung in Anspruch genommen, kann es sich nicht darauf berufen, dass die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar seien.
In der Tat geht das deutsche Recht damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Durch eine sogenannte Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichem Einverständnis abhängig zu machen (sog. „opt in-Verfahren“).
Urteil des BGH vom 10.02.2011
Aktenzeichen: I ZR 164/09
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