Das Bundessozialgericht stuft die Tätigkeit eines Werbe- oder Modefotografen als bildende Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts ein. Dabei umfasst das für die Bemessung der Künstlersozialabgabe maßgebliche Entgelt auch die in der Vergütung enthaltenen Kosten für zusätzliches Personal und die Aufnahmetechnik.
Urteil des BSG vom 25.11.2010
Aktenzeichen: B 3 KS 1/10 R
jurisPR-SozR 12/2011, Anm. 3
GewArch 2011, 169