Ein Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hielt die Zusendung eines Werbebriefs durch einen Hersteller von Grabmalen an die Angehörigen eines Verstorbenen zwei Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung und nahm den Steinmetz auf Unterlassung in Anspruch. Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz schwankten mit der Festlegung einer „Pietätsfrist“ für derartige Schreiben zwischen zwei und drei Wochen. Der Bundesgerichtshof setzte den abzuwartenden Zeitraum nun auf zwei Wochen fest.
Urteil des BGH vom 22.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 29/09
Betriebs-Berater 2010, 1097