Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Eintragung einer Marke grundsätzlich nicht entgegensteht, dass sie sich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzt, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden. Dementsprechend hielten die Europarichter den von dem Autohersteller Audi seit Jahren verwendeten Slogan „Vorsprung durch Technik“ für eintragungsfähig (Aktenzeichen C-398/08).
Nach diesen Grundsätzen bejahte nun das Bundespatentgericht die Eintragungsfähigkeit des von einem namhaften Verpackungshersteller verwendeten Slogans „Schützt was gut ist“. Der seit Jahren verwendete und hinreichend bekannte Ausspruch ist in seiner Kürze prägnant, einfach und eingängig und weist durch seine Mehrdeutigkeit die erforderliche Eigenart auf, um vom angesprochenen Kundenkreis als Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden.
Beschluss des BPatG vom 31.05.2010
Aktenzeichen: 29 W (pat) 506/10
GRURPrax 2010, 292