Die von einem Einzelhändler, der seine Waren (Matratzen sowie Zubehörartikel) über das Internet und per Teleshopping vertreibt, verwendete Wortfolge „Ganz schön ausgeschlafen“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Einzelhandelsdienstleistungsmarke eintragungsfähig. Dies begründet das Bundespatentgericht damit, dass der Slogan von den angesprochenen Verbraucherkreisen nur als werblich anpreisende Sachaussage aufgefasst wird. Mit der Werbebotschaft werden im übertragenen Sinn Menschen bezeichnet, die clever und gewitzt ihre Pläne umsetzen bzw. ihre Ziele verfolgen. In diesem Sinne wird die betreffende Wortfolge vielfach sowohl in der Werbung wie auch in den allgemeinen Medien eingesetzt.
Beschluss des BPatG München vom 02.12.2014
Aktenzeichen: 29 W (pat) 531/14
jurisPR-WettbR 6/2015 Anm. 4