Ein Hersteller von Milcherzeugnissen bewarb einen Früchtequark mit dem Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“, was von einem Verbraucherverband als rechtlich unzulässig beanstandet wurde. Der Bundesgerichtshof hielt den Werbeslogan zwar weder für irreführend noch stellt er eine nährwertbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Er ist jedoch als eine unzulässig „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung anzusehen, die diesen Begriff weit fasst.
Gleichwohl sahen sich die Karlsruher Richter außerstande, die Verwendung des beanstandeten Werbeslogans zu untersagen, da unklar ist, ob die einschlägige EU-Verordnung zum maßgeblichen Zeitraum bereits anwendbar war. Hierüber hat nun der Europäische Gerichtshof zu befinden.
Beschluss des BGH vom 05.12.2012
Aktenzeichen: I ZR 36/11
GRUR 2013, 189