Die Werbung eines Internetunternehmens für ihren De-Mail-Dienst mit dem Ausdruck „amtlich“ oder der Aussage „GMX De-Mail – die amtliche E-Mail“ stellt keine Irreführung im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar, wenn der Anbieter gem. § 18 De-MailG (Gesetz zur Regulierung der Zulassung und der Arbeit sogenannter De-Mail-Diensteanbieter) akkreditiert worden ist.
Soweit durch die Werbung mit dem Wort „amtlich“ der Eindruck entsteht, bei dem Produkt handele es sich um eine „hoheitlich erbrachte“ Dienstleistung, so ist ein solcher Eindruck nicht irreführend. Gemäß § 5 Abs. 6 De-Mail-G sind akkreditierte Anbieter verpflichtet, elektronische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung sind sie daher mit Hoheitsbefugnissen als „beliehener“ Unternehmer ausgestattet.
Urteil des OLG Köln vom 17.05.2013
Aktenzeichen: 6 U 174/12
JurPC Web-Dok. 107/2013