Die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit kann irreführend sein, wenn sich der Werbende hierdurch einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffen will. Ein Verbraucherverband sah in der Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis „kostenlose Schätzung“ den Tatbestand der unlauteren Werbung mit einer Selbstverständlichkeit für erfüllt an. Dies wurde damit begründet, dass der Edelmetallhändler diese Schätzung schon deshalb vornehmen muss, um dem potenziellen Kunden einen konkreten Preis für den Fall eines Ankaufs nennen zu können.
Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht. Zum einen war für die angesprochenen Verbraucher klar, dass die Wertermittlung stets kostenlos erfolgt, sodass eine Irreführung bereits von vornherein ausschied. Zum anderen erstreckte sich die beanstandete Werbung ihrem Wortlaut nach auch auf den Fall, dass der Edelmetallankäufer von einem Verbraucher, der keine Verkaufsabsicht hat, um eine Schätzung gebeten wird, um zu erfahren, wie viel ein bestimmter Gegenstand wert ist. Gerade in diesen Fällen, in denen die Wertermittlung unabhängig von einer Verkaufsabsicht des Verbrauchers erfolgt, liegt eine freiwillige Sonderleistung des beklagten Händlers vor, die nicht als selbstverständlich angesehen werden kann.
Urteil des BGH vom 28.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 34/13
WRP 2014, 556