Auf der Internetseite eines Anbieters von Reisedienstleistungen war auch eine Reihe von Büchern zum Thema „Reiseliteratur und Verbraucherschutz“ aufgeführt. Beim Anklicken eines Buchtitels öffnete sich die Produktseite des Versandhandelsunternehmens Amazon, mit der der Reiseanbieter über ein Partnerprogramm verbunden war und für jeden über die Reise-Internetseite angebahnten Kauf eines dort präsentierten Buchs eine Provision erhielt. Wie das Reiseunternehmen bot auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg online Literatur zum Kauf an, darunter eine Broschüre mit dem Titel „Ihr Recht auf Reisen“. Der Reiseanbieter behauptete eine Informationspflichtverletzung der Verbraucherzentrale und nahm diese auf Unterlassung in Anspruch.
Die entsprechende Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof verneinte ein für die Klageberechtigung erforderliches konkretes Wettbewerbsverhältnis. Ein solches ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. An einem solchen unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis aufgrund der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien fehlte es hier jedoch, da die Parteien in völlig unterschiedlichen Branchen tätig waren. Das Buchangebot auf der Internetseite des klagenden Reiseunternehmens erfolgte nur mittelbar durch die Vermittlung von Buchkäufen über den Partner Amazon. Dies reichte nicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses aus. Daran änderte auch die Vergütungszahlung für jeden vermittelten Buchkauf nichts.
Urteil des BGH vom 17.10.2013
Aktenzeichen: I ZR 173/12
DB 2014, 713