Der Bundesgerichtshof hat die Werbung eines Küchenfachhändlers, der in seinem Prospekt Komplettküchen als „All-inclusive-Angebote“ einschließlich Elektrogeräte zu einem Festpreis angeboten hat, als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Markenbezeichnungen der Geräte fehlten.
Der Verbraucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Das Gericht hielt die Angabe der genauen Bezeichnung der Elektrogeräte für eine Verbraucherinformation, die das Unionsrecht in der Regel als wesentlich einstuft.
Urteil des BGH vom 02.03.2017
Aktenzeichen: I ZR 41/16
WRP 2017, 1081