Ein Unternehmen hatte gegen ein Konkurrenzunternehmen ein Urteil erwirkt, wonach diesem gegen Zahlung einer Vertragsstrafe untersagt wurde, die Aussage, „wenn man dem anderen Unternehmen lieber Geld in den Rachen werfen will, dann soll man sich halt bescheißen lassen“, zu wiederholen. Daraufhin formulierte das verurteilte Konkurrenzunternehmen seine Aussage dahingehend um, dass man sich „dann halt weiterhin von denen verarschen lassen solle“. Diese Aussage war erneut Anlass eines Prozesses, bei dem es um die Frage ging, ob dadurch gegen die ergangene wettbewerbsrechtliche Verbotsverfügung verstoßen wurde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verneinten dies, indem sie grundlegende Ausführungen zu den umgangssprachlichen Begriffen „Bescheißen“ und „Verarschen“ anstellten. Der Ausdruck „Bescheißen“ werde im Sinne des Betrügens verstanden, da er nach seiner allgemeinen Bedeutung ein Verhalten umschreibt, bei dem durch unredliches Einwirken oder Täuschen ein materieller Vorteil auf Kosten des anderen erzielt wird. Der Begriff „Verarschen“ habe hingegen die Bedeutung, dass jemand veralbert bzw. zum Narren gehalten wird, ohne dass ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstehen muss. Im Ergebnis musste der Konkurrent wegen der abgeschwächten Äußerung keine Vertragsstrafe bezahlen.
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 22.10.2008
Aktenzeichen: 6 W 143/08
NJW Heft 3/2009, Seite X