Datentauschbörsen, auf denen illegale Audio- und Videodateien abgerufen werden können, verzeichnen nach wie vor hohe Zugriffszahlen. Was liegt daher für ein Unternehmen näher, als eine derartige Plattform für Werbezwecke zu nutzen?
Auf Klage des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels in Deutschland (IVD) hat nun das Landgericht Frankfurt am Main dem Telekommunikationsunternehmen Arcor unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, innerhalb einer solchen Internet-Tauschbörse (hier Bitreactor) für sich zu werben. Eine derartige Ausnutzung illegaler Internetaktivitäten für eigene Werbung verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.10.2007
Aktenzeichen: 3-08 O 143/07
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main