Der Bundesgerichtshof erklärte die Werbung eines Internethändlers für Druckerzubehör mit dem Inhalt „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben wir eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir!“ für wettbewerbswidrig. Hierdurch wird beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Dies ist nach § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 10 UWG unzulässig.
Anders verhielt es sich bei der Werbeaussage „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren“. Mit dieser Formulierung wird für den angesprochenen Verbraucher lediglich klargestellt, dass er von dem Anbieter insoweit keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 19.03.2014
Aktenzeichen: I ZR 185/12
WRP 2014, 1054
CR 2014, 607