Ein Internethändler wurde vom Landgericht Bochum gleich wegen zweier wettbewerbswidriger Werbeaktionen zur Unterlassung verurteilt.
Im ersten Fall wurde eine Schutzhülle für ein Apple-I-Phone für 7,99 Euro angeboten. Daneben stand ein durchgestrichener Preis von 29,99 Euro mit einem Sternchenhinweis, wonach es sich dabei um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) handeln sollte. Es stellte sich heraus, dass für dieses Produkt überhaupt keine UVP bestand. Als wettbewerbswidrig ist es anzusehen, wenn es sich bei den durchgestrichenen Preisen weder um eine vom Hersteller ausgegebene unverbindliche Preisempfehlung handelt noch um einen Preis, der tatsächlich in Deutschland verlangt und bezahlt worden ist (sogenannter Mondpreis).
Im zweiten Fall wurde ein Angebot mit einer rückwärts laufenden Uhr mit einer Laufzeit von 96 Stunden verbunden. Dadurch sollte Interessenten offenbar suggeriert werden, dass nach Ablauf der Zeit das vermeintlich günstige Angebot nicht mehr gelte. Dies war aber nicht der Fall, denn nach Ablauf der Zeit wurde die Uhr wieder auf 96 Stunden gestellt und begann erneut zu laufen. Auch diese Täuschungsaktion wurde vom Gericht untersagt.
Urteil des LG Bochum vom 10.09.2015
Aktenzeichen: 14 O 55/15
RdW Heft 2/2016, Seite III