Die mit einer bestimmten Orts- oder Regionalbezeichnung verbundene Verwendung des Titels einer Bierkönigin (hier Oberpfälzer Bierkönigin) kann zu einer Irreführung der Verbraucher führen, wenn sie ausschließlich durch und für eine von mehreren ortsansässigen oder in der Region angesiedelten Brauereien durchgeführt wird und der Werbezweck nicht klar erkennbar ist.
Das Oberlandesgericht Nürnberg verneinte jedoch eine für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erforderliche spürbare Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer. Nach Einschätzung des Gerichts erkennt der Verbraucher Wahl und Auftritt der Königin lediglich als gelungenen Werbegag, der inzwischen von vielen anderen Brauereien ebenfalls praktiziert wird; man denke nur an die neu gewählte „Bayerische Bierkönigin“.
Urteil des OLG Nürnberg vom 07.06.2011
Aktenzeichen: 3 U 2521/10
GRURPrax 2011, 335