Nach ständiger Rechtsprechung ist Werbung grundsätzlich als irreführend anzusehen, wenn die beworbenen Waren entgegen der Erwartung des Kunden zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig sind.
Um auf die eingeschränkte Verfügbarkeit einer Ware hinzuweisen, genügt es für das Oberlandesgericht Koblenz nicht, wenn die Produktwerbung den eher inhaltslosen Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthält. Ist der im Internet angebotene Artikel bereits binnen vier Minuten nach Beginn der Werbeaktion vergriffen und hat der Verbraucher somit innerhalb einer kurzen Reaktionszeit keine realistische Chance, die angebotene Ware zu erwerben, liegt eine unzureichende Bevorratung und somit ein Wettbewerbsverstoß vor.
Urteil des OLG Koblenz vom 02.12.2015
Aktenzeichen: 9 U 296/15
K&R 2016, 133