Ein werbemäßiger Vergleich des günstigeren Verkaufspreises mit der höheren Preisempfehlung des Herstellers erweckt beim Kunden in der Regel den Eindruck eines besonders günstigen Angebotes. Eine derartige Bezugnahme setzt daher voraus, dass die Preisempfehlung vom Hersteller auch noch zum Zeitpunkt der Werbeaktion besteht.
Laut Oberlandesgericht Köln ist eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) entfallen, „wenn ein nicht in aktuellen Katalogen gelistetes Uhrenmodell nach Auskunft des Herstellers nicht mehr zum aktiven Sortiment gehört, aber Bestandteil des Gesamtsortiments bleibt“. Die Werbung unter Bezugnahme auf die nicht mehr bestehende UVP ist dann als irreführend und somit als wettbewerbswidrig anzusehen. Der Anbieter haftet auch dann für diesen Rechtsverstoß, wenn er sich bei einem Verkauf über Amazon an ein bereits bestehendes Produktangebot im Wege des automatisierten Verfahrens über die ASI-Nr. anhängen musste und die dort befindliche, nicht mehr gültige UVP vom Plattformbetreiber eingestellt wurde.
Urteil des OLG Köln vom 24.04.2015
Aktenzeichen: 6 U 175/14
WRP 2015, 983