Das Landgericht Hamburg hält die Verknüpfung eines von einem Internetanbieter veranstalteten Gewinnspiels mit der Teilnahmebedingung, den „Gefällt mir“-Button auf der Seite eines Werbenden bei dem sozialen Netzwerk Facebook zu betätigen, weder aus der Sicht der Gewinnspielteilnehmer noch bei seinen Kontakten für irreführend. Dies wird damit begründet, dass Facebook-Teilnehmer dem „Gefällt mir“-Button lediglich ein „unverbindliches Gefallen“, aber keine positive Erfahrung beimessen. Bei der Aktion kann daher nicht – wie von dem klagenden Verbraucherverband behauptet – von „gekauften“ Facebook-Freunden gesprochen werden.
Urteil des LG Hamburg vom 10.01.2013
Aktenzeichen: 327 O 438/11
GRURPrax 2013, 123