Die Werbung für einen Telefontarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung aber nicht hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hingewiesen wird.
Urteil des BGH vom 10.12.2009
Aktenzeichen: I ZR 149/07
Betriebs-Berater 2010, 1609
GRURPrax 2010, 323