Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit mehrerer Werbeaussagen eines Mobilfunkanbieters zu befassen. Dabei begegnete die Werbeaussage „Endlos surfen ohne Vertrag“ keinen rechtlichen Bedenken. Anders als von dem klagenden Verbraucherverband behauptet, ist die beanstandete Werbeaussage aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht als Versprechen zu sehen, der Kunde könne das Internet ohne jegliche Begrenzung nutzen, sondern als Ankündigung einer „Prepaid-Flatrate“. Eine wettbewerbswidrige Irreführung lag somit nicht vor.
Als wettbewerbswidrig wertete das Gericht hingegen das Angebot einer „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“. Diese ungenaue Angabe ist missverständlich und zur Irreführung der Verbraucher geeignet, wenn – wie hier – die Relativierung „bis zu“ nicht hinreichend erkennen lässt, dass die Datenübertragungsrate hinter dem angegebenen Wert ganz erheblich zurückbleibt, sobald der Nutzer die sogenannte Drosselungsgrenze von 100 MB im Monat überschreitet.
Urteil des OLG Köln vom 08.11.2013
Aktenzeichen: I-6 U 53/13
K&R 2014, 122
WRP 2014, 201