Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine ausreichend deutlich lesbare Fundstelle anzugeben. Dies gilt für das Landgericht Köln auch dann, wenn in einer Zeitungsanzeige für ein Lebensmittel mit einer Verpackungsabbildung geworben wird, auf der das Testlogo (hier: der Stiftung Öko- bzw. der Stiftung Warentest) und – bei genauerem Hinsehen – auch noch die Testnoten erkennbar sind.
Urteil des LG Köln vom 06.10.2011
Aktenzeichen: 31 O 205/11
WRP 2012, 490