Ein Rundschreiben des Betreibers der Handelsplattform eBay an Parfümerien, in dem diese aufgefordert werden, ihre Waren auch über eBay anzubieten, stellt kein wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch dar, da durch das Schreiben nicht gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch durch den Verkauf vertriebsgebundener Ware hingewirkt wird. Vielmehr ist es Sache des Adressaten zu prüfen, welche Waren er unter Berücksichtigung vertraglicher Bindungen im Internet anbieten will und darf.
Beschuss des BGH vom 24.05.2007
Aktenzeichen: I ZR 150/06
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