Die Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Steuerpflichtiger zur Absicherung eines Immobiliendarlehens abgeschlossen hat, können auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut auf den Versicherungsvertragsabschluss bestanden hat.
Urteil des BFH vom 13.10.2015
Aktenzeichen: IX R 35/14
jurisPR-SteuerR 16/2016 Anm. 4
DStRE 2016, 203