Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Ob das Gutachten tatsächlich zu einer Feststellung von zu beseitigenden Verunreinigungen und damit letztlich zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hat, ist dabei unerheblich.
Urteil des BFH vom 17.07.2007
Aktenzeichen: IX R 2/05
NJW 2008, 176