Wird eine Reise von einer beruflichen Organisation (hier Landesinstitut für Schule und Ausbildung) angeboten, so sind die hierfür angefallenen Aufwendungen nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Reise auch inhaltlich, d.h. nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung, die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllt. Wird eine solche, von einem Fachverband angebotene Reise hingegen im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt und entspricht sie nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise, so können die Kosten in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Urteil des BFH vom 19.01.2012
Aktenzeichen: VI R 3/11
DStR 2012, 691
StE 2012, 226