Rechnungen für Handwerkerleistungen zum Erhalt einer vermieteten Immobilie sind auch dann als Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn sie auf einem von einem Dritten (hier Eltern) im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die Rechnung direkt begleicht. Für den Bundesfinanzhof macht es keinen Unterschied, ob die Eltern den Rechnungsbetrag durch Schenkung dem Kind überlassen und dieses die Rechnung begleicht oder ob die Eltern die Überweisung gleich selbst vornehmen.
Urteil des BFH vom 15.01.2008
Aktenzeichen: IX R 45/07
DStRE 2008, 459
Betriebs-Berater 2008, 495