Umzugskosten sind als Werbungskosten steuermindernd anzuerkennen, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist. Der Werbungskostenabzug setzt jedoch eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraus. Daher kann eine Mietentschädigung als entgangene Einnahme nicht berücksichtigt werden. Ein Steuerpflichtiger, der wegen einer Versetzung in eine andere Stadt umziehen musste, hatte eine Mietentschädigung in Höhe von 11.650 Euro als Werbungskosten geltend gemacht, da er das bislang an seinem früheren Wohnsitz bewohnte Einfamilienhaus trotz intensiver Bemühungen längere Zeit nicht vermieten bzw. verkaufen konnte. Der Bundesfinanzhof hielt in den entgangenen Einnahmen den Aufwendungsbegriff nicht für erfüllt.
Urteil des BFH vom 19.04.2012
Aktenzeichen: VI R 25/10
DB 2012, 1784
DStR 2012, 1593