Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten keine Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 30 Kilometer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen ist. Vielmehr sind die Fahrtkosten in solchen Fällen unabhängig von der Entfernung bereits ab dem ersten Kilometer in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Urteil des BFH vom 18.12.2008
Aktenzeichen: VI R 39/07
DStR 2009, 425