Erleidet ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, kann er den Reparaturaufwand als Werbungskosten steuermindernd absetzen. Verkauft er jedoch den Wagen in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem fiktiven Buchwert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös.
Urteil des BFH vom 21.08.2012
Aktenzeichen: VIII R 33/09
DStR 2012, 2423