Der Geschäftsführer einer GmbH wohnte mit seiner Familie im selben Haus, in dem die GmbH ihre Geschäftsräume hatte. Als der Vermieter beide Mietverhältnisse kündigte, machte der Geschäftsführer die für seinen privaten Umzug anfallenden Ausgaben als Werbungskosten geltend. Das FG Berlin-Brandenburg verweigerte jedoch die Anerkennung.
Umzugskosten können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dabei dürfen private Gründe für den Umzug nur eine ganz untergeordnete Bedeutung spielen. Hätte der Vermieter hier nur den Mietvertrag mit dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau, nicht aber mit der GmbH gekündigt, so hätte die Familie unabhängig von der GmbH auch umziehen müssen, und zwar rein privat. Dass sie zufällig gleichzeitig innerhalb derselben Räume auch mit der GmbH umgezogen sind, machte – so die Argumentation der Finanzrichter – den Umzug nicht zu einem beruflich bedingten.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2008
Aktenzeichen: 6 K 272/06 C
Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg