Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, an zwei Tagen in der Woche zu Hause zu arbeiten, können die Aufwendungen für den häuslichen Telearbeitsplatz nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn es dem Mitarbeiter nicht untersagt ist, seinen betrieblichen Arbeitsplatz auch an den eigentlichen häuslichen Arbeitstagen zu nutzen und der im Betrieb zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz hinsichtlich der Nutzung insoweit nicht eingeschränkt ist. Für den Werbungskostenabzug fehlt es in diesem Fall an der Notwendigkeit der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer.
Urteil des BFH vom 26.02.2014
Aktenzeichen: VI R 40/12
DB 2014, 1291
DStR 2014, 1097