Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der anderen Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und entsprechend festgelegt wurde.
Urteil des FG Münster vom 22.05.2013
Aktenzeichen: 10 K 3103/10 E
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