Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Diese Entscheidung betraf die Rechtsanwaltskosten eines Steuerpflichtigen für eine Selbstanzeige für bislang verheimlichte Kapitalerträge der Jahre 2002 bis 2008. Nach dem Urteil konnten neben der Sparerpauschale von 801 Euro auch die Anwaltskosten von 12.000 Euro als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein Verfahren zu dieser umstrittenen Rechtsfrage anhängig (VIII R 13/13).
Urteil des FG Köln vom 17.04.2013
Aktenzeichen: 7 K 244/12
BB 2013, 1109