Ein Hauseigentümer beauftragte einen Handwerksbetrieb mit der Neuverfliesung mehrerer Bäder. Bei der Abnahme befanden sich die Fliesen in einem einwandfreien Zustand. Später traten erhebliche Probleme an zahlreichen Fugen auf. Die Fliesen fielen teilweise vollständig von den Wänden ab. Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Hauseigentümer Recht, der von dem Fliesenleger einen Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten in Höhe von knapp 80.000 Euro verlangte.
Der Bundesgerichtshof kam zu einem anderen Ergebnis. Für ihn kommt es bei der Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, alleine auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. Kann der Auftraggeber in der Folge nicht beweisen, dass der aufgetretene Mangel von dem Handwerker verursacht wurde, stehen ihm keine Gewährleistungsansprüche zu. Im vorliegenden Fall konnte sich der Auftraggeber auch nicht darauf berufen, der Handwerker habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Fliesen nur mit nicht säurehaltigen Mitteln gereinigt werden dürfen. Die Karlsruher Richter verneinten eine entsprechende Hinweispflicht. Erwartet der Besteller von dem fachkundigen Handwerker entsprechende Pflege- und Wartungshinweise, die vorzeitigen Verschleiß oder spätere Schäden verhindern sollen, so muss er den Vertragspartner durch einen entsprechenden Wartungs- oder Beratungsvertrag hierzu verpflichten.
Urteil des BGH vom 25.02.2016
Aktenzeichen: VII ZR 210/13
IBR 2016, 274