Eine Kfz-Werkstatt ist im Rahmen einer Kurzinspektion eines fünf Jahre alten Autos mit einem Kilometerstand von knapp 60.000 zum Festpreis, bei der Leucht- und Kältemittel, Öl- und Luftfilter, sowie ein Reifen und die Scheibenwischer gewechselt werden, verpflichtet, seinen Kunden auf demnächst bevorstehende notwendige Austauschmaßnahmen wichtiger Teile, insbesondere des Zahnriemens hinzuweisen. Unterlässt die Werkstatt dies, muss sie die Kosten eines Motorschadens ersetzen, den das Fahrzeug infolge des gerissenen Zahnriemens erleidet.
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 17.12.2010
Aktenzeichen: 4 U 171/09
MDR 2011, 420
NJW-RR 2011, 692