Ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels (hier Motorschaden) zur Nachbesserung verpflichtet, muss er dem Käufer, der seinen Wagen zwecks Reparatur in die Werkstatt des Verkäufers bringen soll, auf dessen Verlangen einen Transportkostenvorschuss zahlen. Die Mängelbeseitigung muss nach der gesetzlichen Regelung für den Käufer kostenfrei sein. Dies ist laut Bundesgerichtshof nur möglich, wenn der Käufer auch einen Vorschuss für den Transport des hier fahruntauglichen Fahrzeugs zum Verkäufer verlangen kann.
Verweigert der Verkäufer sowohl die Zahlung des Kostenvorschusses als auch die alternativ angebotene Abholung des Fahrzeugs, ist der Käufer berechtigt, den Wagen anderweitig reparieren zu lassen und dem Verkäufer die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Urteil des BGH vom 19.07.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 278/16
NJW 2017, 2758