Ist nach dem Inhalt eines Werkvertrags unklar, ob die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist der Vertragsinhalt durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln.
Dabei ist im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die Farbe eines Anstrichs sowie die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum (hier: Weißanstrich einer Produktionshalle) sein.
Urteil des BGH vom 31.08.2017
Aktenzeichen: VII ZR 5/17
NZBau 2017, 718