Wurde ein Werkvertrag über die Erbringung von Elektroarbeiten in einem Privathaus nur vom Ehemann unterzeichnet, der auch stets alleine die Verhandlungen hierüber geführt hatte, kann der Bauunternehmer die Ehefrau des Vertragspartners auch dann nicht auf Zahlung des restlichen Werklohns in Anspruch nehmen, wenn diese eine Teilzahlung auf eine an ihren Ehemann adressierte Rechnung vorgenommen hat.
Urteil des OLG Brandenburg vom 09.10.2007
Aktenzeichen:11 U 72/07
Pressemitteilung des OLG Brandenburg