Der Geschädigte kann im Rahmen seines Schadensersatzanspruches die Mehrwertsteuer nur dann in Ansatz bringen, wenn und soweit sie auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass die Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichem Nachweis der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu erstatten ist. Bei fiktiver Schadensabrechnung (insb. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags) erhält der Geschädigte lediglich den Nettobetrag.
Diese insbesondere für die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden bedeutsame Vorschrift ist auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache beschränkt. Sie ist daher nicht auf werkvertragliche Mängelbeseitigungsansprüche anwendbar. Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung umfasst daher auch die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer, selbst wenn der Schaden noch nicht beseitigt wurde.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2009
Aktenzeichen: I-21 U 101/08
BauR 2010, 102