Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass das beauftragte Unternehmen seine Vertragspflicht mit der Platzierung der Anzeige erfüllt hat.
Das Erreichen einer bestimmten Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige gehört nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrags, es sei denn, Entsprechendes wurde ausdrücklich vereinbart. Fehlt es an einer derartigen Abrede, führt dies nicht dazu, dass der Werkvertrag wegen unzureichender Bestimmtheit als unwirksam anzusehen wäre. Vielmehr trägt grundsätzlich der Besteller das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann.
Urteil des BGH vom 22.03.2018
Aktenzeichen: VII ZR 71/17
CR 2018, 386